Die Einsicht
Dialogische Mitteilungen aus Wittenberg Nr. 57 aus 24 vom 28.10.2024
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Selbstverteidigungsrecht
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In Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ist das
Selbstverteidigungsrecht geregelt. In kriegerischen Auseinandersetzungen
wird es von allen Seiten reklamiert. Frau Außenministerium Annalena
Baerbock bemüht es gerne, wenn es gilt, fragwürdiges israelisches Verhalten
zu legitimieren. Die Einsicht sprach mit Herrn Dr. iur. Rettler über das
Selbstverteidigungsrecht.
DieEinsicht: Herr Rettler, was
besagt Art. 51 der UN-Charta?
HerrRettler: Dort steht, dass im
Falle eines bewaffneten Angriffs
gegen ein Mitglied der Vereinten
Nationen das naturgegebene Recht
zur individuellen oder kollektiven
Selbstverteidigung gegeben ist,
kurz gesagt.
DieEinsicht: Was bedeutet
„kollektiv“?
HerrRettler: Das Selbstverteidi-
gungsrecht kann auch im Verbund
mit anderen Staaten, die dem
angegriffenen Staat Nothilfe
leisten, ausgeübt werden.
DieEinsicht: Ist die Regelung
erschöpfend?
HerrRettler: Natürlich nicht,
juristische Kommentare zum
deutschen Notwehrrecht, das dem
Selbstverteidigungsrecht ent-
spricht, umfassen zig Seiten. In
Art. 51 UN-Charta ist vergessen
worden, zu erwähnen, dass es sich
um einen rechtswidrigen Angriff
handeln muss. So heißt es in § 32
Abs. 2 StGB „Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.“
Die Rechtswidrigkeit des Angriffs
muss man in Art. 51 hineinlesen.
DieEinsicht: Wie beurteilen Sie
den Ukraine-Krieg?
HerrRettler: Russland weist
darauf hin, dass die ukrainische
Regierung im Donbass einen Krieg
gegen die Zivilbevölkerung
geführt hat, dem bis 2022 14.000
Zivilisten zum Opfer gefallen sind.
Russland könnte also in Nothilfe
gehandelt haben.
DieEinsicht: Was halten Sie
davon?
HerrRettler: Auch kritische
Politiker und Autoren pflegen
normalerweise gebetsmühlenartig
vom völkerrechtswidrigen
russischen Angriffskrieg gegen die
Ukraine zu sprechen. Ich finde das
nicht richtig.
DieEinsicht: War es Herr
Kiesewetter oder war es Herr
Wadepuhl, der gefordert hat,
Deutschland müsse aus Gründen
der Nothilfe in den Krieg gegen
Russland ziehen?
HerrRettler: Zuzutrauen wäre es
beiden. Das Nothilferecht hat
derjenige, der auf Seiten des zuerst
Angegriffenen steht. Hier hatte
aber die Ukraine im zuerst ihre
Bürger im Donbas angegriffen. Sie
hatte kein Notwehrrecht.
DieEinsicht: Gehen wir nach
Israel.
HerrRettler: Israel kümmert sich
nicht um die Regelungen der UN-
Charta. Es macht, was es will. Die
sogenannten gezielten Tötungen
von führenden Mitgliedern von
Hamas uns Hisbollah sind nicht
vom Selbstverteidigungsrecht
gedeckt und daher Mord. So etwas
zu sagen, ist in Deutschland heute
praktisch verboten.
DieEinsicht: Wie ist es mit Rache
und Vergeltung?
HerrRettler: Rache und
Vergeltung sind völkerrechtlich
unzulässig.
DieEinsicht: Was ist mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip?
HerrRettler: Das
Verhältnismäßigkeitsprinzip ist in
der UN-Charta nicht ausdrücklich
geregelt findet aber nach
zutreffender Auffassung dort auch
Anwendung. Die Einzelheiten sind
nicht unkompliziert, aber es
leuchtet ein, dass die Angriffe
Israels wegen der Ereignisse vom
7.10.2022 in keinem Verhältnis zu
den bedauerlichen Opfern stehen.
Wenn heute von 40.000 toten
Zivilisten die Rede ist, dann ist das
wohl untertrieben, die Zerstörung
Gazas nicht einmal berücksichtigt.
Israel will sich nicht verteidigen,
was immer auch Voraussetzung
der Berufung auf Notwehr ist,
sondern Gaza und seine Menschen
vernichten, um es selbst zu
besiedeln.
DieEinsicht: Herr Rettler, wir
danken Ihnen für dieses Gespräch.
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