Freitag, 15. November 2024

Selbstverteidigungsrecht

 Die Einsicht

Dialogische Mitteilungen aus Wittenberg Nr. 57 aus 24 vom 28.10.2024

___________________________________________________________________________________________


Selbstverteidigungsrecht


-----------------------------------------------------

In Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ist das

Selbstverteidigungsrecht geregelt. In kriegerischen Auseinandersetzungen

wird es von allen Seiten reklamiert. Frau Außenministerium Annalena

Baerbock bemüht es gerne, wenn es gilt, fragwürdiges israelisches Verhalten

zu legitimieren. Die Einsicht sprach mit Herrn Dr. iur. Rettler über das

Selbstverteidigungsrecht.

DieEinsicht: Herr Rettler, was

besagt Art. 51 der UN-Charta?

HerrRettler: Dort steht, dass im

Falle eines bewaffneten Angriffs

gegen ein Mitglied der Vereinten

Nationen das naturgegebene Recht

zur individuellen oder kollektiven

Selbstverteidigung gegeben ist,

kurz gesagt.

DieEinsicht: Was bedeutet

„kollektiv“?


HerrRettler: Das Selbstverteidi-

gungsrecht kann auch im Verbund


mit anderen Staaten, die dem

angegriffenen Staat Nothilfe

leisten, ausgeübt werden.

DieEinsicht: Ist die Regelung

erschöpfend?

HerrRettler: Natürlich nicht,

juristische Kommentare zum


deutschen Notwehrrecht, das dem


Selbstverteidigungsrecht ent-

spricht, umfassen zig Seiten. In


Art. 51 UN-Charta ist vergessen

worden, zu erwähnen, dass es sich

um einen rechtswidrigen Angriff

handeln muss. So heißt es in § 32

Abs. 2 StGB „Notwehr ist die

Verteidigung, die erforderlich ist,

um einen gegenwärtigen

rechtswidrigen Angriff von sich

oder einem anderen abzuwenden.“

Die Rechtswidrigkeit des Angriffs

muss man in Art. 51 hineinlesen.

DieEinsicht: Wie beurteilen Sie

den Ukraine-Krieg?

HerrRettler: Russland weist

darauf hin, dass die ukrainische

Regierung im Donbass einen Krieg

gegen die Zivilbevölkerung


geführt hat, dem bis 2022 14.000

Zivilisten zum Opfer gefallen sind.

Russland könnte also in Nothilfe

gehandelt haben.

DieEinsicht: Was halten Sie

davon?

HerrRettler: Auch kritische

Politiker und Autoren pflegen

normalerweise gebetsmühlenartig

vom völkerrechtswidrigen

russischen Angriffskrieg gegen die

Ukraine zu sprechen. Ich finde das

nicht richtig.

DieEinsicht: War es Herr

Kiesewetter oder war es Herr

Wadepuhl, der gefordert hat,

Deutschland müsse aus Gründen

der Nothilfe in den Krieg gegen

Russland ziehen?

HerrRettler: Zuzutrauen wäre es

beiden. Das Nothilferecht hat

derjenige, der auf Seiten des zuerst

Angegriffenen steht. Hier hatte

aber die Ukraine im zuerst ihre

Bürger im Donbas angegriffen. Sie

hatte kein Notwehrrecht.

DieEinsicht: Gehen wir nach

Israel.

HerrRettler: Israel kümmert sich


nicht um die Regelungen der UN-

Charta. Es macht, was es will. Die


sogenannten gezielten Tötungen

von führenden Mitgliedern von

Hamas uns Hisbollah sind nicht

vom Selbstverteidigungsrecht

gedeckt und daher Mord. So etwas

zu sagen, ist in Deutschland heute

praktisch verboten.

DieEinsicht: Wie ist es mit Rache

und Vergeltung?


HerrRettler: Rache und

Vergeltung sind völkerrechtlich

unzulässig.

DieEinsicht: Was ist mit dem

Verhältnismäßigkeitsprinzip?

HerrRettler: Das

Verhältnismäßigkeitsprinzip ist in

der UN-Charta nicht ausdrücklich

geregelt findet aber nach

zutreffender Auffassung dort auch

Anwendung. Die Einzelheiten sind

nicht unkompliziert, aber es

leuchtet ein, dass die Angriffe

Israels wegen der Ereignisse vom

7.10.2022 in keinem Verhältnis zu

den bedauerlichen Opfern stehen.

Wenn heute von 40.000 toten

Zivilisten die Rede ist, dann ist das

wohl untertrieben, die Zerstörung

Gazas nicht einmal berücksichtigt.

Israel will sich nicht verteidigen,

was immer auch Voraussetzung

der Berufung auf Notwehr ist,

sondern Gaza und seine Menschen

vernichten, um es selbst zu

besiedeln.

DieEinsicht: Herr Rettler, wir

danken Ihnen für dieses Gespräch.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Selbstverteidigungsrecht

 Die Einsicht Dialogische Mitteilungen aus Wittenberg Nr. 57 aus 24 vom 28.10.2024 _________________________________________________________...